Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen
Allgemeine Informationen
Nach der Geburt müssen Sie Ihr Neugeborenes anmelden - allgemeine Meldepflicht.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel im Krankenhaus) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. Wird die Anmeldung bereits beim Standesamt erledigt, ist der Gang zur Meldebehörde nicht mehr nötig.
Fristen
Melden Sie Ihr Neugeborenes mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt an, kann dies bereits vor der Rückkehr aus dem Krankenhaus geschehen.
Ansonsten muss die Wohnsitzanmeldung innerhalb von drei Tagen nach der Rückkehr bei der Meldebehörde erfolgen.
Zuständige Stelle
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien: die Standesämter in Wien
Sonst die Meldebehörde, die für den Wohnsitz des Kindes zuständig ist:
- Das Gemeindeamt
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: das Magistratische Bezirksamt
Verfahrensablauf
Für die Anmeldung benötigen Sie das Meldezettel-Formular, das den Behörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient. Das Formular kann heruntergeladen werden, liegt bei der Meldebehörde und in der Regel in den Geburtsstationen der Krankenhäuser und beim Standesamt auf. Auch ist es in manchen Trafiken erhältlich.
Sie müssen das Meldezettel-Formular ausfüllen, unterschreiben und dann der zuständigen Stelle einreichen. Als Meldepflichtige/Meldepflichtiger unterschreiben Sie, weil Sie gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes sind. Als Unterkunftgeberin/Unterkunftgeber unterschreiben Sie ebenfalls, wenn das Kind bei Ihnen wohnt oder nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus bei Ihnen wohnen wird.
Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Meldung (früher: Meldezettel).
Erforderliche Unterlagen
Bei gleichzeitiger Anzeige der Geburt benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren oder Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Falls Sie die Anmeldung nicht bei der Personenstandsbehörde, sondern bei der Meldebehörde vornehmen, finden Sie weitere Informationen unter Anmeldung.
Weitere Informationen zur Anzeige der Geburt finden Sie unter Anzeige der Geburt/Erstausstellung einer Geburtsurkunde.
Rechtsgrundlagen
- Meldegesetz (MeldeG)
- Personenstandsgesetz (PStG)
Zum Formular
Bundesministerium für Inneres
Quelle: HELP.gv.at

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